AGB / ALB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Wichmann Brandschutzsysteme GmbH & Co KG, Attendorn

I. Vorbemerkung

Lieferungen und Leistungen sowie Angebote der Firma Wichmann Brandschutzsysteme – hierzu zählen auch Beratungen und sonstige Nebenleistungen – erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten spätestens bei Entgegennahme/Abnahme der Ware oder Leistung durch den Vertragspartner als angenommen und gelten auch für die weitere künftige Geschäftsbeziehung. Sie genießen Vorrang vor etwa inhaltlich abweichenden Bedingungen des Bestellers.

Besteller i.S.d. Bedingungen sind sowohl Verbraucher, das sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständig berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann, als auch Unternehmer, das sind natürliche oder juristische Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

II. Angebot

1. Angebote und Kostenschätzungen sind freibleibend. Bei Einwirkungen aufgrund höherer Gewalt, z. B. unvorhersehbare Rohstoffpreisentwicklungen, etc. können Zuschläge bis zu 10 vom Hundert des Angebotes gefordert werden. Dies gilt auch dann, wenn vorher eine wirksame Preisvereinbarung getroffen worden ist.

Soweit nicht anders vereinbart, hält sich die Firma Wichmann Brandschutzsysteme 3 Monate an ihre Angebote, gerechnet ab deren Erstellung, gebunden.

2. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma Wichmann Brandschutzsysteme Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Firma Wichmann Brandschutzsysteme genannten Preise, welche sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

III. Aufträge/Umfang der Lieferung

1. Aufträge gelten nur nach schriftlicher Auftragsbestätigung als angenommen. Die Annahme sämtlicher Aufträge erfolgt grundsätzlich unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit.

2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Wichmann Brandschutzsysteme maßgebend, im Falle eines Angebots der Firma Wichmann Brandschutzsysteme mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Firma Wichmann Brandschutzsysteme.

3. Wird die Ware auf elektronischem Wege bestellt, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar; sie kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Im Übrigen wird § 312 e Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

5. Die Beauftragung über den Kauf einer Sauerstoffreduktionsanlage umfasst die Lieferung und den Aufbau der Anlage bis zur Herstellung der Betriebsbereitschaft.

6. Es gelten grundsätzlich jeweils die Lieferbedingungen, die unter den einzelnen Produktsparten der aktuell gültigen Preisliste aufgeführt sind. Für MCT Brattberg Produkte gilt für Lagerware eine Frachtfreigrenze von 2000 Euro Nettowarenwert, darunter werden 14,90 Euro für Fracht und Verpackung berechnet. Für Streckenlieferungen werden die Frachtkosten auf Anfrage ermittelt.I

IV. Preise und Zahlung

Es gelten grundsätzlich diejenigen Preise der jeweils gültigen Preisliste der Firma Wichmann Brandschutzsysteme zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer als vereinbart.

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz der Firma Wichmann Brandschutzsysteme einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum an die Firma Wichmann Brandschutzsysteme zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geldschuld eines Verbrauchers ist während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz, die eines Unternehmers mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung gewährt die Firma Wichmann Brandschutzsysteme 2 % Skonto auf die Rechnungssumme. Alle Zahlungen für Sauerstoffreduktionsanlagen sind sofort rein netto fällig. Falls nicht anders vereinbart behalten wir uns vor Akontorechnungen zu erstellen.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der Firma Wichmann Brandschutzsysteme bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller Einzelheiten des Auftrages.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Sphäre der Firma Wichmann Brandschutzsysteme verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Firma Wichmann Brandschutzsysteme liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Firma Wichmann Brandschutzsysteme nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Firma Wichmann Brandschutzsysteme dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.

4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, kann der Käufer von dem Vertrag erst dann zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt und angedroht hat, nach erfolglosem Fristablauf werde er die Annahme der Leistung ablehnen. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX dieser Bedingungen.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei der Lagerung durch die Firma Wichmann Brandschutzsysteme mindestens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Firma Wichmann Brandschutzsysteme ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Firma Wichmann Brandschutzsysteme noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Firma Wichmann Brandschutzsysteme gegen Diebstahl, Bruch-, Transports-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zur vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist die Firma Wichmann Brandschutzsysteme verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

5. Entstehen Kosten für zusätzliche Anlieferung der Lieferteile, weil der Besteller nicht erreichbar oder vor Ort ist, wird dieser Aufwand mit einer Bearbeitungsgebühr von 150,00 € zuzüglich der weiteren entstandenen Transportkosten an den Besteller weiter berechnet.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Firma Wichmann Brandschutzsysteme behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder weiter zu verkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Ferner ist es ihm untersagt, Forderungen aus der Weitergabe unserer Gegenstände an Dritte abzutreten.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets von uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

5. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen und Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät, oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

6. Die Firma Wichmann Brandschutzsysteme verpflichtet sich, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Die Firma Wichmann Brandschutzsysteme ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorstehenden Pflichten vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.

VIII. Mängel, Gewährleistung

Für Mängel der Ware leisten wir gemäß nachfolgenden Vorschriften Gewähr.

Die Ware ist vertragskonform, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder unerheblich abweicht.Inhalte einer vereinbarten Spezifikation begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers, soweit er Unternehmer ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Einen Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Mangelhafte Ware darf nicht weiterverarbeitet oder weiterveräußert werden. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die beanstandete Ware im Anlieferzustand an uns zurückzusenden. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen seine Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.Soweit ein Sachmangel vorliegt, werden wir nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der Belange des Käufers Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Soweit ein Rechtsmangel vorliegt, steht uns das Recht zur Nacherfüllung innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ware zu.

Wird die Nacherfüllung von uns nicht in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt, kann der Besteller uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf kann er den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.

Die Rücksendung mangelhafter Ware erfolgt nur dann auf unsere Kosten, wenn wir dem Besteller gegenüber innerhalb angemessener Frist keine abweichende Weisung erteilt haben. Retouren (Rücksendungen bestellter, aber vom Besteller nicht benötigter Waren) bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und werden nur innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum unter Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 25 % vom Auftragswert angenommen. Mangelhafte Rücksendungen werden nicht gutgeschrieben und maximal 2 Wochen eingelagert. Nach dieser Zeit werden sie entsorgt oder weiter verarbeitet.

Kundenspezifische Sonderausführungen oder Anfertigungen mit Sondermaßen sind grundsätzlich von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen.

Abweichungen der Lieferungen von Maß, Gewicht, Stärke, Güte, Menge und in der Oberflächenbeschaffenheit (z.B. Farbe) sind im Rahmen der marktüblichen Toleranzen und Fehlergrenzen zulässig. Die üblichen Abweichungen, insbesondere bei Belieferungen aus verschiedenen Herstellungsserien, gelten nicht als Mängel. Technische Angaben sind annähernd und ohne Gewähr. Bei Angaben über Tragkraft ist außerdem gleichmäßige Belastung vorausgesetzt.

Soweit ein Werk mangelhaft ist, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen und soweit anderes nicht vereinbart ist, Nacherfüllung verlangen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, oder nach angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung, die fruchtlos geblieben war, den Mangel selbst beseitigen, von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln beweglicher Sachen beträgt unbeschadet der §§ 478, 479 BGB und soweit nicht ein anderes vereinbart wurde,

a) bei einer an einen Unternehmer gelieferten Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, drei Jahre,

b) im Übrigen ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher betragen die entsprechenden Fristen zu a) fünf Jahre zu b) zwei Jahre. Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht zwei Jahre, bei einem Bauwerk fünf Jahre ab Abnahme des Werkes.

Im Übrigen gelten in Ansehung von Mängeln die gesetzlichen Bestimmungen.Rücktrittsansprüche des Käufers nach § 478 BGB sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter.

Ansprüche des Bestellers aus zwingendem Recht, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.

IX. Haftung

Wir haften auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit in diesen Bedingungen nicht abweichendes geregelt ist. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Wir haften gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten im Übrigen nicht.

Wir haften nicht für Schäden des Bestellers, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die der Besteller versichert hat, für entgangenen Gewinn, Schäden aus einer Betriebsunterbrechung des Bestellers, sowie für Schäden, die der Besteller durch mit seinem Abnehmer vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässiger und zumutbarer Weise hätte beschränken können.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Sie gelten auch nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

X. Montage- und Baustellenkosten

Alle Montageleistungen erfolgen nach VOB Teil B und C in der jeweils aktuellsten Fassung und betreffen die Montage- und Inbetriebnahme von Sauerstoffreduktionsanlagen. In der Montage sind keine Fremdhandwerkerleistungen (z.B. Schreiner, Mauerer, Klempner-, Elektriker- oder Malerarbeiten), keine Technik zu Transport innerhalb des Gebäudes, keine Hebebühnen oder Gerüste enthalten. Von uns nicht verschuldete Montageunterbrechungen sowie Warte- und Stillstandzeiten werden gesondert abgerechnet.

Medienführende Leitungen müssen vom Bauherren gekennzeichnet werden, eventuell entstehende Schäden aus nicht gekennzeichneten Leitungen gehen zu Lasten des Käufers. Der Bauherr hat für ausreichendende Freiräume und Montageflächen zu sorgen. Die Kosten für Strom und Wasser übernimmt der Bauherr.

XI. Inbetriebnahme SRA-Anlagen

Die Abnahme der Anlage nach § 12 VOB/B erfüllt sich nach Abschluss der Inbetriebnahme der Anlage (Funktionsnachweis, technische Einweisung, Übergabe der Dokumentation). Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt unmittelbar nach der Herstellung der Betriebsbereitschaft. Kann die Inbetriebnahme, auf Grund von Behinderung (fehlender Zugänglichkeit, fehlende Dichtheit des Gebäudes oder abweichende baulichen Voraussetzungen etc.), nicht erfolgen, erfüllt sich die Abnahme der Anlage nach § 12 VOB/B mit der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage. Die Inbetriebnahme wird nach Behebung der Mängel bzw. der Behinderung nachgeholt. Alle aus den Behinderungen entstehenden Zusatzkosten sind nicht im Angebot enthalten und werden nach Aufwand berechnet. Die technische Abnahme des Gesamtsystems (Anlage und Gebäude) durch dritte oder eine versicherungstechnische Abnahme (VDS) des Gesamtsystems ist hiervon unabhängig und muss gesondert beauftragt werden.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz unseres Unternehmens.

Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten oder Personen des öffentlichen Rechts das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitz zu verklagen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks.

Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

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